Was die Personenstandsverordnung unterscheidet.
Nach § 31 der Personenstandsverordnung liegt eine Totgeburt vor, wenn sich keine Lebensmerkmale gezeigt haben und das Kind mindestens 500 Gramm wiegt oder – bei geringerem Gewicht – die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. In anderen Fällen spricht die Verordnung von einer Fehlgeburt.
Diese rechtliche Einordnung dient Verwaltungsverfahren. Sie sagt nichts darüber aus, wie groß die Bindung oder die Trauer einer Familie ist.
Eine Fehlgeburt kann angezeigt werden.
Eine Fehlgeburt wird nicht regulär im Personenstandsregister beurkundet. Nach § 31 PStV kann sie jedoch beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Auf Wunsch wird eine Bescheinigung nach dem vorgesehenen Formular ausgestellt.
Das Familienportal des Bundes erläutert, welche Angaben zum Kind in einer solchen Bescheinigung möglich sind und welche Nachweise typischerweise benötigt werden.
Totgeburten werden anders beurkundet.
Totgeburten werden personenstandsrechtlich beurkundet. Wenn ein Kind nach der Geburt Lebenszeichen gezeigt hat und später verstirbt, werden Geburt und Sterbefall entsprechend dokumentiert.
Da Unterlagen und Verfahren vom Einzelfall abhängen, empfiehlt sich eine direkte Rückfrage beim Standesamt.
Welche Unterlagen können verlangt werden?
Je nach Vorgang können Ausweisdokumente, Nachweise über die Geburt oder Fehlgeburt sowie weitere Personenstandsurkunden erforderlich sein. Das Standesamt kann konkret sagen, was in eurem Fall benötigt wird.
Wenn euch Behördengänge gerade überfordern, kann eine vertraute Person beim Sortieren der Unterlagen unterstützen.
Dokumentation ist eine Möglichkeit, keine Pflicht zur Erinnerung.
Manche Eltern empfinden eine Bescheinigung als sehr wichtig. Andere möchten sich nicht mit zusätzlicher Bürokratie befassen. Beides ist nachvollziehbar.
Eine amtliche Bescheinigung bestimmt nicht den Wert eines Kindes und auch nicht die Berechtigung eurer Trauer.
Verlässlich nachlesen.
Bei medizinischen, rechtlichen und organisatorischen Themen verlinken wir bewusst auf offizielle oder fachlich verantwortete Informationsangebote. Rechts- und Leistungsfragen können sich ändern und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Redaktionell geprüft: September 2026
Kurz beantwortet – ohne etwas kleinzureden.
Kann eine Fehlgeburt beim Standesamt dokumentiert werden?
Ja. Nach § 31 PStV kann eine Fehlgeburt beim zuständigen Standesamt angezeigt werden; auf Wunsch kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Ab wann gilt ein Kind personenstandsrechtlich als Totgeburt?
Nach § 31 PStV bei fehlenden Lebensmerkmalen ab 500 Gramm oder – bei geringerem Gewicht – wenn die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde.
Welche Unterlagen brauche ich?
Das hängt vom Verfahren ab. Fragt beim zuständigen Standesamt nach, welche Nachweise im konkreten Fall benötigt werden.